Gebührenordnung
Ergänzung G e b ü h r e n o r d n u n g ( rot ab ab Mai 2026 )
Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, termingerecht seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Wer durch Mahnung zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen aufgefordert werden muss, hat mit der Hauptforderung eine Mahngebühr in der Höhe bis zu 15,00 € zu entrichten
Eingriffe und Veränderungen an Elektro- und Wasseranlagen, die im Vereinseigentum stehen, sind ohne Zustimmung des Vorstandes bzw. der beauftragten Kommission unzulässig. Wer an diesen Anlagen eigenmächtig Veränderungen oder Eingriffe vornimmt, ist verpflichtet, die zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes erforderlichen Kosten zu tragen. Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen ist je festgestellten Verstoß eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe bis zu 50,00 € zu entrichten.
Die Vereinsmitglieder sind zur Sauberkeit und Ordnung auch außerhalb ihrer Parzelle verpflichtet. Wer über die in der Vereinssatzung genehmigte Zeit der Zwischenlagerung hinaus und, soweit keine ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes dafür vorliegt, auf dem Vereinsgelände Baumaterialien, Unrat, Gartenabfälle etc. lagert, hat neben der Beseitigungsverpflichtung eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe bis zu 150,00 € zu entrichten.
Des Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Festlegungen der Vereinsordnung. Wer ohne gültige Baugenehmigung ein Bauwerk oder bauliche Anlage errichtet, hat mit einer Anzeige bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde zu rechnen. Bei einer dem Vorstand nicht angezeigt und nicht genehmigten Baumaßnahme, ist unbeschadet der nach diesen Vorschriften zu verhängenden Sanktionen eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe bis zu 200,00 € zu entrichten.
Wer gegen sonstige Auflagen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verstößt und zur Durchsetzung der Auflagen und Beschlüsse, Aufwendungen erforderlich sind, hat eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe bis zu 150,00 € zu entrichten. Über die konkrete Höhe entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Die Kleingärten sind nach Gartenordnung in einem sauberen Zustand zu halten und kleingärtnerisch zu nutzen. Werden durch den Vorstand verwilderte oder ungepflegte Gärten festgestellt, so hat der Gartenpächter unabhängig von der Wiederherstellung des geforderten Zustandes nach Abmahnung eine Gebühr bis zu 150,00 € zu entrichten.
Um zu gewährleisten, dass der Kleingartenverein „An der Crossbahn“ e.V. auch künftig den Status eines Kleingartenvereins behält, ist jedes Mitglied verpflichtet, mindestens 1/3 der Fläche des von ihm gepachteten Kleingartens kleingärtnerisch zu nutzen, d.h. mit Obst, Gemüse u.a. Nutzpflanzen zu bewirtschaften. Wer gegen diese Festlegung verstößt, hat eine Bearbeitungsgebühr bis zu 200,00 €, im Wiederholungsfall bis zu 500,00 € zu entrichten.
Parken in der Anlage: Sollte ein Auto in der Anlage parken ,wird eine Vereinsstrafe in Höhe von 10,-€ erhoben
bei Nichterbringung der Arbeitsstunden ist ein Ausgleich von 20,-€ pro Std. zu leisten
bei Wasseranstellung Pächter vergisst Hähne zu schließen wird eine Vereinstrafe in Höhe von 50,-€ erhoben
bei Ablessung der Zählerstande abwesend und diese nicht rechzeitig einreicht eine Gebühr von 20,-€ zu zahlen
Der Gebührenbescheid hat schriftlich unter Angabe von Gründen zu erfolgen. Gegen den Gebührenbescheid hat das Vereinsmitglied das Recht, Beschwerde beim Vorstand einzureichen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Die Gebührenordnung wurde am 21.05.2026 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

