Osterfeuer

2026



Zukünftige Termine

Alle Termine, die noch nicht stattgefunden haben.

Datum Uhrzeit Termine Ort Übernehmen Aktualisiert
Osterfeuer

wahrscheinlich kleineres auf dem Parkplatz

Beginn Osterfeuer :  10:00 Uhr oder nach Wasseranstellung

genaueres wird noch kurzfristig bekannt gegeben !

keine Materialien zum alten Abbrennplatz bringen!

Das Osterfeuer darf nicht mehr auf einer öffentlichen Fläche durchgeführt werden !

Brennmaterial wird nur in der Zeit von 10:00 - 11:30 Uhr angenommen !

Erlaubt ist das Verbrennen von Holz, Baum- und Strauchschnitt, das trocken und unbehandelt ist.

Alles was in braune Säcke auf den Recyclinghöfen entsorgt werden kann wird nicht angenommen !

kein Laub und Kleinmaterial was einen Funkenflug verursachen kann .

 

 

E-Mail Bestätigung

Guten Morgen Herr - im org. -,

vielen Dank für Ihre E-Mail zur Anzeige des geplanten Brauchtumsfeuers für Ihren Kleingartenverein.

Den Eingang der Anzeige bestätige ich hiermit.

Unter der Einhaltung der Regeln für Brauchtumsfeuer (s. beigefügtes Merkblatt) steht der Durchführung des Osterfeuers auf dem Gelände Ihres Kleingartenvereins nichts entgegen. Der Nutzung öffentlicher Flächen wird nicht zugestimmt.

Ihre Daten werde ich an den Kommunalen Ordnungsdienst, die Berufsfeuerwehr und die  Polizei zur Kenntnis übermitteln.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Osterfest.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

- im org. -
Sachbearbeiterin

Koordinierungsstelle Veranstaltungsmanagement


Landeshauptstadt Schwerin | Der Oberbürgermeister
Fachdienst Ordnung
Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten

Am Packhof 2-6 | 19053 Schwerin
im org.

www.schwerin.de

serviceportal.schwerin.de

Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.schwerin.de/datenschutzerklaerung

 

 

 

Merkblatt Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer haben eine lange Tradition und unterscheiden sich je nach Region. In der Landeshauptstadt Schwerin sind Brauchtumsfeuer ausschließlich Osterfeuer, die in der Zeit von Gründonnerstag bis Ostermontag in Form einer offenen Feuerstelle abgebrannt werden.

Sie sind möglichst zentral und öffentlich zugänglich zu organisieren, damit nicht jeder sein privates Brauchtumsfeuer durchführt. Brauchtumsfeuer sind spätestens eine Woche vorher beim Veranstaltungsmanagement der Landeshauptstadt Schwerin anzuzeigen: Landeshauptstadt Schwerin Fachdienst Ordnung - Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten Koordinierungsstelle Veranstaltungsmanagement Am Packhof 2-6 in 19053 Schwerin Telefon: E-Mail: 0385 545 -2264 oder 0385 545 -2005 veranstaltungsmanagement(at)schwerin(dot)de

Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden, aber spätestens bis 24 Uhr, abgebrannt sein. Außerhalb dieser Zeiträume ist das offene Abbrennen von Feuern in der Landeshauptstadt Schwerin ganzjährig verboten.

Veranstalter von Brauchtumsfeuern sind verpflichtet, den Brandschutz zu beachten und haben sicherzustellen, dass entstandene Brände schnell bekämpft werden können. Um im Gefahrenfall einen Notruf absetzen zu können, muss eine Meldemöglichkeit (Telefon, Handy) in der Nähe vorhanden sein. Es ist zu beachten, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, jeder eingehenden Brandmeldung nachzugehen. Eine vorherige Information der Leitstelle kann diesen Grundsatz nicht aufheben, sofern außenstehende Bürger das Feuer für einen unkontrollierten Brand oder für eine unrechtmäßige Handlung halten.

Allgemeine Hinweise:

1. Die Höhe und der Durchmesser des aufgeschichteten Brennmaterials sollen jeweils 2 m nicht überschreiten.

2. Die Feuerstelle darf erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

3. Erlaubt ist das Verbrennen von Holz, Baum- und Strauchschnitt, das trocken und unbehandelt ist. Verboten ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, insbesondere Holz der Klasse II IV der Altholzverordnung (AltholzV) sowie PCB-Altholz. Auszug § 2 Nr. 4 AltholzV in der Fassung vom 24.2.2012, hier Begriffsbestimmung „Altholzkategorie: a) Altholzkategorie A I: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde, b) Altholzkategorie A II: verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen i der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel, c) Altholzkategorie A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel, d) Altholzkategorie A IV: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz;“ - 2 Somit ist das Verbrennen von behandeltem Holz oder solchem, welches durch Gebrauch nicht unerheblich kontaminiert ist, wie z.B. Möbel oder Transportpaletten, nicht gestattet.

4. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (z.B. Benzin, Heizöl, Altöl) und anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt und/oder unterhalten werden.

5. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit entstehen.

6. Feuerstellen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes M-V (z.B. Moore, Sölle, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, Röhrichtbestände) und in Naturschutzgebieten entzündet werden. Es ist ein Abstand von 50 Metern zu diesen Schutzobjekten einzuhalten. Feuerstellen dürfen an See- und Bachufern innerhalb eines Gewässerschutzstreifens von 20 Metern nicht entzündet werden. Offene Feuerstellen müssen, sofern durch örtliche Bedingungen oder herrschende Windverhältnisse keine größeren Abstände erforderlich werden, zu angrenzenden Gebäuden und zu Lagern mit brennbaren Stoffen mindestens 100 m Entfernung haben. Des Weiteren sind sie so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet werden.

7. Abhängig von der Größe der Feuerstelle ergeben sich folgende Sicherheitsabstände als Richtwert:---- 50 m zu Wohngebäuden 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen 100 m zu Energieversorgungsanlagen (Gasleitungen, Öllager, Tankstellen) 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Hecken 100 m zu Wäldern In allen anderen genannten Fällen sind mindestens 100 m als Sicherheitsabstand einzuhalten.

8. Während des Betreibens sind offene Feuerstellen von mindestens einer geschäftsfähigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten. Der für das Feuer Verantwortliche muss in der Lage sein, das Feuer umgehend zu löschen, wenn dies erforderlich werden sollte. Die dazu erforderlichen Geräte und Löschmittel (Schaufel, Handfeuerlöscher, Eimer mit Wasser) müssen vor Ort bereitgehalten werden. Eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist frei zu halten. Brennbare Flüssigkeiten dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr der Stichflammenbildung nicht in Flammen oder Glut gegossen werden.

9. Offene Feuerstellen sind grundsätzlich zu beaufsichtigen. Offene Feuer sind nach dem Betreiben vollständig abzulöschen. Die genutzten Flächen sind im Anschluss zu beräumen und zu säubern.

10. Bei Windstärke 5 und mehr darf das Feuer nicht entzündet werden. Ebenso ist mit Ausrufung der Waldbrandstufe 4 durch die örtlich zuständige Forstbehörde das Abbrennen von Brauchtumsfeuern und das Grillen auf den dafür ausgewiesenen Standorten nicht gestattet. Ab Ausrufung der Waldbrandwarnstufe 3 sind Brauchtumsfeuer und das Grillen in unbefestigten Bereichen von Grünanlagen untersagt. Pflanzenabfalllandesverordnung M-V, Straßen- und Grünflächensatzung Landeshauptstadt Schwerin, allgemein anerkannte Regeln der Technik im vorbeugenden Brandschutz, Hinweis bei Waldbrandstufe Verstöße gegen gesetzliche Normen können Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen!